Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Legro Potgrond

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vereniging van Potgrond- en Substraatfabrikanten Nederland (niederländischer Verband der Blumenerde- und Substrathersteller) (VPN-AGB 2022)

Die Vereniging van Potgrond- en Substraatfabrikanten Nederland hat die allgemeinen Geschäftsbedingungen, Fassung 2022, am 27. Dezember 2022 bei der Geschäftsstelle des Gerichts „Rechtbank Den Haag“ unter der Nummer 2022/37 hinterlegt. Außerdem sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der niederländischen Handelskammer (Kamer van Koophandel) unter der HR-Nummer 40397216 hinterlegt worden.

ARTIKEL 1 – ALLGEMEINES
1.1 Unter dem Begriff „Substrathersteller“ verstehen sich in diesen AGB die Mitglieder der Vereniging van Potgrond- en Substraatfabrikanten Nederland. (Der Verband kann hinsichtlich der Frage, ob ein Substrathersteller Mitglied dieses Verbands ist, kostenlos Auskunft geben.) Der Verband hat seinen Sitz in ’s-Gravenzande (Gemeinde Westland, Niederlande) und ist im Handelsregister unter der Nummer 40397216 eingetragen.
1.2 Unter dem Begriff „Gegenpartei“ versteht sich in diesen AGB eine Partei, mit der der Substrathersteller ein Rechtsverhältnis eingeht.
1.3 Unter dem Begriff „Auftrag“ versteht sich in diesen AGB die Tatsache, dass eine Gegenpartei nach dem Anfordern einer Preisangabe den Auftrag erteilt zur Lieferung eines Substrats bzw. anderer Produkte oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich einer etwaigen – kostenlosen oder kostenpflichtigen – Beratung.
1.4 Unter dem Begriff „AGB“ verstehen sich die aktuellen hinterlegten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vereniging van Potgrond- en Substraatfabrikanten Nederland mit eingetragenem Sitz in ’s-Gravenzande (Gemeinde Westland, Niederlande).

ARTIKEL 2 – ALLGEMEINES / ANWENDUNG
2.1 Die Anwendung der von der Gegenpartei angewandten allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderer Bedingungen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2.2 Die vorliegenden AGB gelten für sämtliche Rechtsverhältnisse, in deren Rahmen der Substrathersteller als (potenzieller) Verkäufer und/oder Lieferant von Waren
und/oder Erbringer von Dienstleistungen auftritt. Der Substrathersteller beschäftigt sich vor allem mit dem Verkauf von Substraten. Dennoch gelten diese AGB auch für jedes Rechtsverhältnis, das sich vollständig oder teilweise auf vom Substrathersteller erbrachte Dienstleistungen bezieht.
2.3 Von den vorliegenden AGB kann lediglich abgewichen werden, sofern dies schriftlich von beiden Parteien festgelegt oder vom Substrathersteller schriftlich bestätigt wird.

ARTIKEL 3 – ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS
Im Falle der Erteilung eines Auftrags der Gegenpartei, kommt der Vertrag erst zustande, indem der Substrathersteller diesen schriftlich annimmt oder die Durchführung des Auftrags unmissverständlich in Angriff genommen hat.

ARTIKEL 4 – ERGÄNZUNGEN ZUM VERTRAG
Sofern die Gegenpartei Änderungen an den Vereinbarungen vornehmen möchte, ist der Substrathersteller ausschließlich verpflichtet, an diesem Wunsch mitzuwirken, sofern dies nach billigem Ermessen machbar ist. Die Gegenpartei ist in diesem Fall verpflichtet, die sich aus dieser Änderung ergebenden Zusatzkosten zu übernehmen. Die Gegenpartei hat ein solches Änderungsanliegen immer schriftlich vorzubringen.

ARTIKEL 5 – PREISE
5.1. Alle Preise verstehen sich – vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung – ab Lager beziehungsweise, sofern zutreffend, ab Lagerplatz. Dabei verstehen sich sämtliche Preise zuzüglich Umsatzsteuer.
5.2 Zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Vertrags nicht bereits bekannte künftige Änderungen an den Arbeitslöhnen, Transportkosten, Selbstkostenpreisen von Rohstoffen oder Material und/oder Währungskursänderungen, die sich auf die vereinbarte Leistung beziehen, berechtigen den Substrathersteller ohne Weiteres zur Weitergabe einer solchen Erhöhung an die Gegenpartei. Die Kostenweitergabe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss berechtigt die Gegenpartei dazu, aus diesem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein solcher Vertragsrücktritt bedarf einer schriftlichen entsprechenden Mitteilung an den Substrathersteller.

ARTIKEL 6 – LIEFERUNG / LIEFERFRIST
6.1 Mit dem Substrathersteller vereinbarte Lieferfristen verstehen sich als ungefähre Angaben und nicht als Ausschlussfrist. Im Falle einer nicht fristgemäßen Lieferung hat die Gegenpartei den Substrathersteller mithin schriftlich in Verzug zu setzen.
6.2 Die Lieferung erfolgt – vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung – ab Lager beziehungsweise, sofern zutreffend, ab Lagerplatz.
6.3 Der Substrathersteller legt, sofern er den Transport regelt, die Transportweise und die Versicherung des Transports fest. Die Kosten für diese beide Komponenten können der Gegenpartei getrennt in Rechnung gestellt werden. Der Transport erfolgt auf Gefahr der Gegenpartei.
6.4 Der Substrathersteller ist berechtigt, die von ihm zu erbringende(n) Leistung(en) jeweils als Teilleistungen zu erfüllen, sofern diese Vorgehensweise nicht ausdrücklich schriftlich getroffenen Vereinbarungen mit der Gegenpartei widerspricht.
6.5 Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Gegenpartei die erworbenen Waren geliefert werden, ist die Gegenpartei zur Entgegennahme der Waren verpflichtet. Sofern die Gegenpartei die Entgegennahme verweigert oder es versäumt, Informationen oder Anweisungen zu erteilen, die für die Lieferung notwendig sind, werden die Waren auf Gefahr der Gegenpartei gelagert. Die Gegenpartei schuldet in diesem Fall alle zusätzlichen Kosten, aber auf jeden Fall die entsprechenden Lagerkosten und Beförderungskosten.

ARTIKEL 7 – ZAHLUNG
7.1 Rechnungen des Substratherstellers sind vor dem auf der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum auf die vom Substrathersteller anzugebende Art und Weise zu begleichen. Die Zahlung hat auf wirksame Art und Weise in der vereinbarten Währung zu erfolgen. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, einen jeglichen Betrag wegen von ihr erhobenen Gegenforderungen von den fälligen Rechnungen abzuziehen oder damit zu verrechnen. Es ist der Gegenpartei ferner nicht gestattet, die Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung wegen einer von ihr beim Substrathersteller eingereichten Mängelrüge über die gelieferten Produkte auszusetzen, es sei denn, der Substrathersteller erklärt sich unter Festlegung einer Sicherheitsleistung mit einer Aussetzung ausdrücklich einverstanden.
7.2 Im Falle eines Zahlungsverzugs werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Gegenpartei sofort fällig. Dabei ist es unerheblich, ob der Substrathersteller diese bereits in Rechnung gestellt hat. Sofern der Substrathersteller diese Klausel in Anspruch nehmen sollte, setzt der Substrathersteller die Gegenpartei unter Zusendung einer entsprechenden Rechnung diesbezüglich schriftlich in Kenntnis. Der Substrathersteller hat in diesem Fall unter anderem das Recht auf Aussetzung seiner Lieferpflicht und/oder kann eine hinreichende Sicherheit im Sinne von Artikel 9 der vorliegenden AGB verlangen. Zudem hat der Substrathersteller in diesem Fall das Recht, den Vertrag gegebenenfalls teilweise im Sinne von Artikel 13 der vorliegenden AGB aufzulösen.
7.3 Im Falle einer nicht fristgerechten Zahlung hat die Gegenpartei Zinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen für Handelsgeschäfte zu zahlen.
7.4 Sofern die Gegenpartei eine ihrer Verpflichtungen nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, gehen neben dem vereinbarten Preis und vereinbarten Kosten sämtliche Kosten zur außergerichtlichen Bewirkung einer Erfüllung zulasten der Gegenpartei, und zwar einschließlich der Kosten für die Erstellung und Versendung von Mahnschreiben, das Unterbreiten eines Vergleichsvorschlags und das Einholen von Auskünften. Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten erfolgt gemäß der Staffelung des niederländischen Erlasses über die Vergütung für außergerichtliche Inkassokosten (Buitengerechtelijke Incassokosten; kurz: BIK). Sofern der Substrathersteller nachweisen kann, dass ihm höhere Kosten entstanden sind, kommen auch diese für eine Erstattung in Betracht.
7.5 Sofern die Gegenpartei den Substrathersteller aus welchem Grund auch immer haftbar machen sollte und sich der Substrathersteller infolgedessen zur Vermeidung eines möglichen Verfahrens gezwungen sieht, zur Prüfung des Sachverhalts, auf den die Gegenpartei ihren Anspruch gründet, einen Sachverständigen zu beauftragen, ist die Gegenpartei verpflichtet, die Kosten, die dieser Sachverständige dem Substrathersteller in Rechnung gestellt hat, zu erstatten, sofern und insoweit sich – gegebenenfalls auch unter Berufung auf die AGB – herausstellen sollte, dass der Anspruch oder die Ansprüche der Gegenpartei gegenstandslos war beziehungsweise waren. Nach der Fertigstellung des Gutachtens des Sachverständigen hat die Gegenpartei 7 Tage Zeit, einen etwaigen Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen.
7.6 Zahlungen durch oder im Auftrag der Gegenpartei werden in nachstehender Reihenfolge auf die von der Gegenpartei zu erstattenden außergerichtlichen Inkassokosten, die Gerichtskosten, die von der Gegenpartei geschuldeten Zinsen 
und danach auf die fälligen Hauptforderungen aufeinanderfolgend angerechnet, ungeachtet etwaiger anders lautender Anrechnungsforderungen der Gegenpartei.
7.7 Die Gegenpartei kann innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum Einspruch gegen die Rechnung erheben. Ein solcher Einspruch bedarf ausdrücklich der Schriftform.

ARTIKEL 8 – EIGENTUMSVORBEHALT UND VERPFÄNDUNG
8.1 Alle vom Substrathersteller gelieferten Waren bleiben weiterhin Eigentum des Substratherstellers, und zwar so lange, bis die Gegenpartei alle nachstehenden Verpflichtungen aus sämtlichen mit dem Substrathersteller geschlossenen Kaufverträgen erfüllt hat:
– die Gegenleistung(en) für die gelieferte(n) oder zu liefernde(n) Ware(n) selbst
– die Gegenleistung(en) für die gemäß dem Kaufvertrag bzw. den Kaufverträgen vom Substrathersteller zu erbringenden oder erbrachten Dienstleistungen
– etwaige Forderungen wegen der Nichterfüllung dieses Vertrags bzw. dieser Verträge seitens der Gegenpartei.
8.2. Vorbehaltlich anderslautender Verfügungen des Substratherstellers ist für die dinglichen Rechtsfolgen einer für die Ausfuhr bestimmten Ware das Recht des Bestimmungslandes der betreffenden Ware anwendbar, sofern der Eigentumsvorbehalt aufgrund des Rechts des Bestimmungslandes bis zur vollständigen Entrichtung des Preises nicht seine Wirksamkeit verliert.
8.3. Die vom Substrathersteller gelieferten Waren, die kraft Absatz 1 unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nur im Rahmen einer üblichen Geschäftstätigkeit weiterverkauft werden. Außerdem ist die Gegenpartei nicht berechtigt, die Waren zu verpfänden oder jegliche andere Rechte an ihnen zu bestellen.
8.4. An gelieferten Waren, die durch Zahlung in das Eigentum der Gegenpartei übergegangen sind und sich noch in deren Besitz befinden, behält sich der Substrathersteller bereits jetzt für alle künftigen Fälle ein Pfandrecht vor im Sinne von Buch 3 Artikel 237 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek; kurz: BW) als weitere Sicherheit für andere als die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Forderungen, die dem Substrathersteller gleich aus welchem Rechtsgrund gegen die Gegenpartei zustehen. Die in diesem Absatz geregelte Berechtigung gilt ferner für von dem Substrathersteller gelieferte Waren, die von der Gegenpartei so be- oder verarbeitet worden sind, dass der Substrathersteller sein daran vorbehaltenes Eigentum verloren hat.
8.5. Sofern die Gegenpartei ihre Verpflichtungen nicht erfüllt oder die berechtigte Sorge besteht, dass sie dies nicht tun wird, ist der Substrathersteller berechtigt, die gelieferten Waren, die unter dem in Absatz 1 erwähnten Eigentumsvorbehalt stehen, bei der Gegenpartei oder bei Dritten, die diese Waren für die Gegenpartei besitzen, abzuholen oder abholen zu lassen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, hierbei in jeder Weise mitzuwirken. Bei einem diesbezüglichen Verstoß wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des von der Gegenpartei geschuldeten Betrages pro Tag fällig.
8.6. Wenn Dritte ein jegliches Recht an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren bestellen oder geltend machen wollen, so ist die Gegenpartei verpflichtet, den Substrathersteller so schnell wie nach billigem Ermessen möglich ist, zu unterrichten.
8.7. Die Gegenpartei verpflichtet sich, auf erstes Verlangen des Substratherstellers
– die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und den Versicherungsschein zur Einsichtnahme auszuhändigen
– dem Substrathersteller alle Ansprüche der Gegenpartei gegenüber Versicherern in Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf die in Buch 3 Artikel 239 BW vorgeschriebene Art und Weise zu verpfänden
– dem Substrathersteller die Forderungen, die die Gegenpartei gegenüber ihren Abnehmern beim Weiterverkauf von unter Eigentumsvorbehalt vom Substrathersteller gelieferten Waren erhält, dem Substrathersteller auf die in Buch 3 Artikel 239 BW vorgeschriebene Art und Weise zu verpfänden
– die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren als das Eigentum des Substratherstellers zu kennzeichnen
– auf andere Art und Weise an allen angemessenen Maßnahmen mitzuwirken, die der Substrathersteller zum Schutz seines Eigentumsrechts in Bezug auf die Waren ergreifen möchte und die die Gegenpartei nicht unangemessen in der üblichen Ausübung ihres Geschäfts beeinträchtigen.

ARTIKEL 9 – SICHERHEITSLEISTUNG
9.1 Mit dem Wirksamwerden der vorliegenden AGB verpflichtet sich die Gegenpartei gegenüber dem Substrathersteller, für alle wie auch immer begründeten bestehenden und künftigen Forderungen des Substratherstellers gegenüber der Gegenpartei auf erste Aufforderung des Substratherstellers zur Zufriedenheit des Substratherstellers eine (ergänzende) Sicherheit zu leisten. Diese hat immer derart zu sein und ist zu diesem Zweck von der Gegenpartei erforderlichenfalls zur Zufriedenheit des Substrathersteller zu ersetzen und/oder zu ergänzen, dass der Substrathersteller fortlaufend über eine hinreichende und genügende Sicherheit verfügt. Solange die Gegenpartei diese Anforderung nicht erfüllt hat, ist der Substrathersteller berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen.
9.2 Sofern die Gegenpartei einer Aufforderung im Sinne von Absatz 1 nicht innerhalb von 14 Tagen nach einer entsprechenden schriftlichen Mahnung keine Folge geleistet hat, werden ihre Verpflichtungen sofort fällig.

ARTIKEL 10 – BESCHWERDEN, UNTERSUCHUNGSPFLICHT, VERJÄHRUNG UND ERFÜLLUNG
10.1 Die Gegenpartei verpflichtet sich, bei der Lieferung und spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Lieferung (sofern nicht anders möglich über Stichproben) zu untersuchen, ob das Gelieferte vertragskonform ist, dabei ist Folgendes zu prüfen:
– Wurden die richtigen Waren geliefert?
– Entspricht die Quantität (beispielsweise die Stückzahl oder Menge) der gelieferten Waren den Vorgaben aus dem Vertrag?
– Genügen die gelieferten Waren den vereinbarten Qualitätsanforderungen oder – sofern diese nicht vorliegen – den Anforderungen, die an einen üblichen Gebrauch und/oder an die gängigen Handelszwecke gestellt werden dürfen?
Sofern dies nicht der Fall ist und die Gegenpartei dies dem Substrathersteller nicht innerhalb von acht Tagen schriftlich mitteilt, erlöschen sämtliche Ansprüche der Gegenpartei im Zusammenhang mit der Nichtkonformität des Gelieferten mit den vertraglichen Vereinbarungen. Erhält der Substrathersteller nicht innerhalb von acht Tagen eine schriftliche Mitteilung, dass das Gelieferte nicht vertragskonform ist, gilt als zwischen den Parteien erwiesen, dass das Gelieferte vertragskonform ist.
10.2 Ansprüche und Einreden, die auf Umstände und/oder Behauptungen gegründet sind, gemäß denen das Gelieferte nicht vertragskonform war, verjähren nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Lieferung. Ansprüche der Gegenpartei erlöschen 1,5 Jahre nach dem Zeitpunkt der Lieferung.
10.3 Sofern das Gelieferte nicht vertragskonform sein sollte, ist der Substrathersteller nach seiner Wahl lediglich zur Lieferung der fehlenden Ware, zur Behebung des Mangels der gelieferten Ware oder zum Austausch der gelieferten Ware verpflichtet. 10.4 Die Bestimmungen aus diesem Artikel gelten entsprechend für die Erbringung von Dienstleistungen, und zwar mit der Maßgabe, dass es sich sowohl bei der in Absatz 1 genannten Frist von einem Tag nach der Lieferung als auch der in Absatz 1 genannten Frist von 8 Tagen im Falle von Dienstleistungen um eine Frist von einem Monat nach Erbringung der Dienstleistung handelt.

ARTIKEL 11 – ZAHLEN, ABMESSUNGEN, GEWICHTE UND WEITERE ANGABEN
11.1 Geringfügige Abweichungen hinsichtlich der angegebenen Maße, Gewichte, Zahlen, Farben und anderer ähnlicher Informationen gelten nicht als Mängel.
11.2 Von einer geringfügigen Abweichung ist im Falle einer Differenz von höchstens 10 Prozent mehr oder weniger als der angegebenen Spezifikation die Rede. Präsentierte oder bereitgestellte Muster dienen ausschließlich der Veranschaulichung.
11.3 Präsentierte oder bereitgestellte Muster dienen ausschließlich der Veranschaulichung. Eine einem Kauf- oder Dienstleistungsvertrag unterliegende Ware braucht dieser Vorgabe daher auch nicht zu entsprechen.
11.4 Die zu liefernden Substrate erfüllen die Qualitätsanforderungen oder Normen, die diesbezüglich kraft der niederländischen gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen gelten. Vorbehaltlich ausdrücklicher anderer Vereinbarungen ist die Gegenpartei, sofern in den Niederlanden gelieferte Waren außerhalb der Niederlande verwendet werden, dafür verantwortlich, dass die zu liefernden Substrate die Qualitätsanforderungen oder Normen, die in dem betreffenden Land gelten, erfüllen.

Auch alle anderen Qualitätsanforderungen, die die Gegenpartei an die zu liefernden Waren stellt und die von den normalerweise geltenden Anforderungen abweichen, müssen beim Abschluss des Kaufvertrages durch die Gegenpartei ausdrücklich angegeben werden.

ARTIKEL 12- LEIHVERPACKUNGEN
1. Die Gegenpartei ist verpflichtet, Leihverpackungen innerhalb der festgelegten Frist oder, sofern eine solche Frist fehlt, auf Ersuchen des Substratherstellers innerhalb einer angemessenen Frist leer und unbeschädigt zurückzusenden. Sofern die Gegenpartei ihre Pflichten in Bezug auf die Leihverpackungen nicht erfüllt, gehen alle sich daraus ergebenden Kosten zu deren Lasten. Unter solchen Kosten verstehen sich unter anderem die Kosten für eine verspätete Rücksendung und die Austausch-, Reparatur- oder Reinigungskosten.
2. Sofern die Gegenpartei die Leihverpackung nach einer Mahnung nicht innerhalb der im ersten Absatz genannten Frist zurücksendet, ist der Substrathersteller zum Austausch der betreffenden Leihverpackung und Inrechnungstellung der diesbezüglichen Kosten berechtigt, sofern der Substrathersteller diese Schritte in seiner Mahnung angekündigt hat.

ARTIKEL 13 – NICHTERFÜLLUNG
13.1 Die Forderungen des Substratherstellers an die Gegenpartei sind sofort fällig, sofern:
– dem Substrathersteller nach Vertragsabschluss zur Kenntnis gelangte Umstände Anlass zu der Befürchtung geben, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen nicht erfüllen wird
– der Substrathersteller die Gegenpartei ersucht hat, für die Erfüllung eine Sicherheit zu leisten und diese Sicherheitsleistung innerhalb der gesetzten Frist ausbleibt beziehungsweise nicht hinreichend ist
– über das Vermögen der Gegenpartei das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Gegenpartei einen Vergleichsantrag stellt, einen Antrag auf Anwendung der Regelung zur Schuldensanierung natürlicher Personen stellt oder sich mit einer Pfändung des gesamten oder eines Teils ihres Eigentums konfrontiert sieht.
In den genannten Fällen ist der Substrathersteller berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrags auszusetzen beziehungsweise vom Vertrag zurückzutreten, jeweils unbeschadet des Rechts, Schadenersatz fordern zu dürfen.
13.2 Treten in Bezug auf Personen und/oder Materialien, derer sich der Substrathersteller bei der Erfüllung des Vertrages bedient oder zu bedienen pflegt, Umstände ein, die so beschaffen sind, dass die Erfüllung des Vertrages dadurch unmöglich oder dermaßen erschwert oder kostenaufwändig wird, dass eine Erfüllung der Pflicht aus dem Vertrag nach Treu und Glauben nicht mehr verlangt werden kann, ist der Substrathersteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
13.3 Unter höherer Gewalt sind solche Umstände zu verstehen, die eine Erfüllung der Verbindlichkeit verhindern und dem Substrathersteller nicht zurechenbar sind.
Hierunter fallen (wenn und soweit diese Umstände die Erfüllung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren) unter anderem: Feuer, Streiks in anderen Unternehmen als denen des Substratherstellers, wilde Streiks oder politische Streiks im Unternehmen des Substratherstellers; ein allgemeiner Mangel an erforderlichen Rohstoffen und an anderen für das Erbringen einer vereinbarten Leistung benötigten Sachen oder Dienstleistungen; Epidemien oder Pandemien; etwaige Qualitätsprobleme beim Substrathersteller oder einem Zulieferer des Substratherstellers, ein nicht vorhersehbarer Stillstand des Betriebes bei Zulieferern oder anderen Dritten, von denen der Substrathersteller abhängig ist, und allgemeine Transportprobleme.
13.4 Der Substrathersteller hat außerdem das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die Situation, welche die (weitere) Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verhindert, eintritt, nachdem der Substrathersteller seine Verpflichtungen hätte erfüllen müssen.
13.5 Während des Zeitraums, in dem höhere Gewalt vorliegt, sind die Lieferpflichten und die sonstigen Verpflichtungen des Substratherstellers ausgesetzt. Dauert der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen des Substratherstellers durch höhere Gewalt nicht möglich ist, länger als 48 Stunden, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass in diesem Fall eine Schadensersatzpflicht entsteht.
13.6 Wenn der Substrathersteller seine Vertragspflichten beim Eintreten eines Falles höherer Gewalt bereits teilweise erfüllt hat oder diese Pflichten nur noch teilweise erfüllen kann, ist er dazu berechtigt, seine bereits erbrachten bzw. noch erbringbaren Leistungen gesondert in Rechnung zu stellen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung in gleicher Weise zu bezahlen, als wäre für diese Leistungen ein gesonderter Vertrag geschlossen worden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der bereits gelieferte Teil der Ware bzw. der noch lieferbare Teil keinen eigenständigen Wert hat.

ARTIKEL 14 – HAFTUNG UND SCHADENSERSATZ
14.1 Der Substrathersteller bemüht sich im Rahmen der Substratlieferungen, ein Substrat zu liefern, das keine für Menschen, Tiere und Pflanzen schädliche Organismusmengen enthält. Die Kultursubstrate und insbesondere die organischen Kultursubstrate und deren Bestandteile enthalten eine breite Palette an nützlichen Mikroorganismen, die für das Funktionieren der fraglichen Kultursubstrate von wesentlicher Bedeutung sind. Deshalb sind die Kultursubstrate nicht steril und lässt sich das Auftreten von allgegenwärtigen Humanpathogenen nicht ausschließen. Mikroorganismen können in dem Kultursubstrat heimisch sein oder dieses saisonbedingt oder je nach den Zuchtverhältnissen während der Lagerung oder der Zucht kolonisieren. Die meisten Kultursubstrate enthalten hohe Prozentsätze an organischen Stoffen, die von Natur aus einem mikrobiellen Abbau ausgesetzt sind, der durch Schimmelpilze, Bakterien, Aktinomyceten und andere Organismen verursacht wird. In einigen Kultursubstraten können Saprophyten vorhanden sein. Der Zusatz von Nähstoffen und Kalk kann das Wachstum von Saprophyten fördern. Mit dem Vorhandensein von Saprophyten und den Folgen dieser Anwesenheit wie beispielsweise Schimmelpilze kann deshalb keine fehlende Vertragskonformität des Substrats begründet werden.
Die Haftung des Substratherstellers ist ausgeschlossen, sofern der Schaden durch eine der nachstehenden Umstände entstanden ist:
a) infolge eines unsachgemäßen oder unzweckmäßigen Gebrauchs des Gelieferten oder eines Gebrauchs entgegen den von oder im Namen des Substratherstellers erteilten Anweisungen, (Zucht-)Empfehlungen, Gebrauchsanweisungen und Ähnliches
b) infolge der Tatsache, dass das Substrat durch Schimmelpilze oder jegliche mikrobiologische Aktivität oder eine jegliche andere organische Wirkung unbrauchbar geworden ist
c) infolge einer allgegenwärtigen Kolonisierung durch Mikroorganismen sowie einer allgegenwärtigen Anwesenheit von Saprophyten
d) infolge einer unsachgemäßen Aufbewahrung (Lagerung) des gelieferten Substrats
e) infolge von Fehlern oder Unvollständigkeiten in den von oder im Namen der Gegenpartei dem Substrathersteller erteilten oder angeordneten Angaben, Unterlagen oder Materialien
f) infolge von Anweisungen oder Anordnungen von oder im Namen der Gegenpartei
g) infolge der Tatsache, dass die Gegenpartei den Substrathersteller ersucht hat, dem Substrat außerhalb des Rahmens des Standardsortiments des Substratherstellers (gegebenenfalls vom Substrathersteller bearbeitete) Komponenten über eine Zugabe oder Hinzumischung beizugeben.
h) infolge der Tatsache, dass von oder im Namen der Gegenpartei ohne vorherige Zustimmung des Substratherstellers sonstige Arbeiten, Verarbeitungen, Bearbeitungen und/oder Anpassungen an dem Gelieferten (einschließlich Trocknung des Kultursubstrats) vorgenommen worden sind.
14.2 Eine jegliche Form der mündlichen oder schriftlichen Empfehlung seitens des Substratherstellers erfolgt auf der Grundlage der besten verfügbaren Kenntnisse und der Erfahrung des Substratherstellers.
14.3 Sofern der Substrathersteller eine ihm obliegende Verpflichtung gegenüber der Gegenpartei zurechenbar verletzt hat oder gegenüber der Gegenpartei eine unerlaubte Handlung begangen hat, ist der Substrathersteller gegenüber der Gegenpartei für Schäden, die der Gegenpartei in diesem Zusammenhang entstanden sind, ausschließlich haftbar, sofern die Gegenpartei nachweist, dass dieser Schaden einem Vorsatz oder einer groben Fahrlässigkeit seitens des Substratherstellers beziehungsweise dessen Angestellten in Führungspositionen zuzuschreiben ist.
14.4 Sofern von einer Haftung des Substratherstellers im Sinne von Artikel 14.3 auszugehen ist, beschränkt sich die Haftung auf höchstens den Betrag des Kaufpreises (ohne Umsatzsteuer). Sofern in dem Vertrag Teillieferungen vereinbart worden sind, beschränkt sich die Schadensersatzpflicht auf höchstens den Kaufpreis der betreffenden Teillieferung. Die Haftung des Substratherstellers für indirekte Schäden wie insbesondere (Wachstums-)Schäden an Gewächsen, Betriebsschäden, Schäden durch Stilllegung, Personenschäden, Gewinnausfall und Umsatzausfall ist ausgeschlossen.
14.5 Ungeachtet des Vorstehenden beschränkt sich die Gesamthaftung des Substratherstellers auf den Betrag der vom Versicherer geleisteten Auszahlung zuzüglich des Selbstbehalts des Substratherstellers. Auf entsprechendes Ersuchen der Gegenpartei stellt der Substrathersteller der Gegenpartei eine Kopie der Berufshaftpflichtversicherung zur Verfügung.
14.6 Die Gegenpartei befreit den Substrathersteller und die von diesem zur Erfüllung seiner Verpflichtungen beauftragten (Hilfs-)Personen von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte aufgrund von diesen Dritten erlittenen Schäden, die sich aus der Erfüllung des Vertrags durch den Substrathersteller und/oder der
Lieferung des Substrats ergeben sollten oder damit zusammenhängen, es sei denn, es ist seitens des Substratherstellers und/oder der von diesem zur Erfüllung des Vertrags beauftragten (Hilfs-)Personen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit die Rede. Im Falle des Vorliegens von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Substratherstellers und/oder der von diesem zur Erfüllung des Vertrags beauftragten (Hilfs-)Personen befreit die Gegenpartei den Substrathersteller und/oder die von diesem zur Erfüllung des Vertrags beauftragten (Hilfs-)Personen von den besagten Ansprüchen für den Teil, der den Betrag der vom Haftpflichtversicherer des Substratherstellers geleisteten Auszahlung zuzüglich des Selbstbehalts des Substratherstellers übersteigt.
14.7 Das Recht der Gegenpartei, den Vertrag mit dem Substrathersteller im Falle einer zurechenbaren Verletzung der Erfüllungspflicht seitens des Substratherstellers gänzlich oder teilweise aufzulösen, ist ausgeschlossen.

ARTIKEL 15 – ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSBARKEIT
15.1 Alle Rechtsbeziehungen auf nationaler und internationaler Ebene zwischen dem Substrathersteller und der Gegenpartei unterliegen niederländischem Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
15.2 Abweichend von sämtlichen in Bezug auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Substrathersteller und der Gegenpartei geltenden nicht zwingenden Rechtsbestimmungen werden alle Streitigkeiten zwischen dem Substrathersteller und der Gegenpartei unter ausdrücklichem Ausschluss anderer Gerichte der sachlich zuständigen Gerichtsinstanz in den Niederlanden zur Entscheidung vorgelegt. Abweichend von allen zwischen dem Substrathersteller und der Gegenpartei geltenden nicht zwingenden Rechtsbestimmungen ist unter ausdrücklichem Ausschluss aller sonstigen Instanzen das Gericht am Ort des Sitzes des Substratherstellers örtlich zuständig. Der Substrathersteller ist jedoch, sofern er als Kläger oder Antragsteller ein Verfahren anhängig macht, berechtigt, sich an eine andere örtlich zuständige Gerichtsinstanz zu wenden.
ARTIKEL 16 – SALVATORISCHE KLAUSEL
Sofern und insoweit auf eine jegliche Bestimmung oder ein Teil einer jeglichen Bestimmung in den vorliegenden AGB infolge einer Unvereinbarkeit mit dem anwendbaren Recht kein Anspruch erhoben werden kann, so wird jener Bestimmung eine Bedeutung in Bezug auf den Inhalt und Zweck zugemessen, die
so weit wie möglich dem entspricht, was bei der Erstellung der betreffenden (Teil-)Bestimmung bezweckt worden war, sodass man diese dennoch in Anspruch nehmen kann.

ARTIKEL 17 – MASSGEBLICHKEIT DER NIEDERLÄNDISCHEN FASSUNG
Die vorliegenden AGB wurden zur Verwendung im Rahmen nationaler und internationaler Verträge erstellt. In diesem Zusammenhang werden die vorliegenden AGB auch von der niederländischen Sprache in andere Sprachen übersetzt. Im Falle von Meinungsdifferenzen über die Auslegung einer nicht niederländischsprachigen Fassung der vorliegenden AGB ist die niederländische Fassung dieser AGB gegenüber (einer) Übersetzung(en) maßgeblich.

ARTIKEL 18 – ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
18.1 Der Substrathersteller ist berechtigt, die vorliegenden AGB unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben einseitig zu ändern. Etwaige Änderungen gelten auch in Bezug auf bereits geschlossene Verträge, sofern es sich dabei um (eine) vertragliche Vereinbarung(en) handelt, zu der/denen sich der Substrathersteller verpflichtet hat und die nicht vollständig oder nur teilweise erfüllt worden sind.
18.2 Der Substrathersteller setzt die Gegenpartei per E-Mail über die Änderungen in Kenntnis. Die geänderten allgemeinen Geschäftsbedingungen treten 30 Tage, nachdem die Gegenpartei über die Änderungen informiert worden ist, in Kraft.
18.3 Sofern sich die Gegenpartei mit den angekündigten Änderungen nicht einverstanden erklärt, hat die Gegenpartei das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vereins von Blumenerde- und Subtratherstellern in den Niederlanden (VPN-Bedingungen 2014)

Algemeine Lieferbedingungen von Legro Mushrooom Casing Solutions

1. Allgemeines
1.1 Diese Bedingungen sind auf alle von Legro Mushrooom Casing Solutions (im Folgenden ‚Legro’ genannt) gemachten Angebote und geschlossenen Verträge und die daraus sich ergebenden Lieferungen von Produkten und Dienstleistungen (im Folgenden ‚Produkte’ genannt) anwendbar. Die Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche von dem Käufer benutzt werden, wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

1.2 Abweichende Bedingungen können nur schriftlich vereinbart werden und haben erst Gültigkeit nach dessen ausdrücklicher schriftlichen Bestätigung von Legro.

1.3 Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch in einer anderen Sprache als in Niederländisch aufgesetzt worden sind, ist die niederländische Sprache im Zweifelsfalle entscheidend.

2. Angebote und der Abschluss von Verträgen
2.1 Alle von Legro abgegebenen Angebote, Offerten und weitere Informationen sind unverbindlich.

2.2 Ein Vertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn Legro den Auftrag schriftlich bestätigt hat.

2.3 Legro ist berechtigt, während oder nach Abschluss des Vertrages, bevor sie (weiter) Leistungen geliefert hat, vom Käufer Sicherheit dafür zu verlangen, dass sowohl die Zahlungsverpflichtung wie auch andere Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt werden. Die Weigerung des Käufers, die verlangte Sicherheit zu stellen, gibt Legro das Recht, ihre Verpflichtungen aufzuschieben und gibt ihr letztendlich das Recht, den Vertrag ohne den Käufer in Verzug setzen zu müssen und ohne eine richterliche Entscheidung ganz oder teilweise zu kündigen, ungehindert ihres Rechts auf Ersatz ihres eventuell erlittenen Schadens.

3. Preise
3.1 Alle Preise werden unter Vorbehalt von Preisänderungen angegeben, es sei denn, dass etwas anders angegeben wird.

3.2 Preise und Tarife werden in Euro und exklusiv Verpackungs- – und Transportkosten, Kosten für eine besondere Behandlung, Kosten für Lagerung, Kosten für Qualitätskontrolle und phytosanitäre Untersuchung und eventuelle Steuern und andere Kosten und Erhebungen und exklusiv Umsatzsteuer genannt, es sei denn, dass es anders angegeben ist.

3.3 Legro haftet nicht für Zollrechte oder andere lokale Steuern oder Importlasten oder Steuern, die eventuell in dem Land des Käufers Gültigkeit haben.

3.4 Der angegebene Preis beruht auf dem Einkaufspreis und anderen Kostenfaktoren wie u.ä. Valutakursen, Löhnen und Steuern. Wenn einer dieser Kostpreisbestandteile nach dem Abschluss des Vertrages, aber vor der Lieferung erhöht wird, hat Legro das Recht, die Erhöhung nach Redlichkeit und Billigkeit weiterzugeben.

3.5 Die Preise gelten nur für die in dem Vertrag genannten Produkte. Alle Geschäfte und Dienstleistungen, die von eingeschalteten Dritten vorgenommen werden, werden gesondert zu Preisen in Rechnung gebracht, welche am Tag der Lieferung bzw. der Dienstleistung Gültigkeit haben.

4. Lieferung
4.1 Soweit schriftlich nichts anders vereinbart worden ist, finden alle Lieferungen ex. works (EXW, Inco terms 2000), Wanssum, Niederlande statt.

4.2 Die angegebenen Lieferzeiten sind niemals als Ausschlussfristen anzusehen Legro ist nicht eher in Verzug im Hinblick auf die Lieferzeit, als dass sie schriftlich vom Käufer in Verzug gesetzt worden ist, welcher ihr dabei die Gelegenheit gegeben hat, dennoch innerhalb einer redlichen Frist zu liefern und Legro dem keine Folge geleistet hat.

4.3 Die Lieferfrist beginnt zu dem Datum, zu welchem Legro den Auftrag schriftlich bestätigt hat oder, wenn das später ist, zu dem Datum, zu dem der Käufer Legro dem Käufer in den Besitz der benötigten Erläuterungen gebrachtund die eventuell benötigten Zahlungssicherheiten beigebracht hat.

4.4 Unter Lieferung wird die Lieferung der gesamten Bestellung verstanden, es sei denn, dass Teillieferungen vereinbart worden sind, wobei in dem Fall jede Teillieferung als Lieferung angesehen werden muss.

4.5 Auch wenn ausdrücklich vereinbart worden ist, dass Legro oder ein von ihr eingeschalteter Dritter für den Transport der Produkte sorgen wird, verbleibt das Risiko für den Transport beim Käufer und gehen die Kosten für den Transport auf Rechnung des Käufers.

4.6 Ab dem Moment der Lieferung haftet der Käufer für alle Risikos und Schäden welcher Art dann auch, die den Produkten passieren können wie Veräußerung, Brand, Wasserschaden, Zerstörung oder Beschädigung und Befallen von Krankheitskeimen, Parasiten, Temperatur oder Keimbeschädigung.

4.7 Legro haftet nicht für Schäden aufgrund einer nicht rechtzeitigen Lieferung, wenn und soweit diese nicht rechtzeitige Lieferung auf Umstände beruht, die nicht Legro anzurechnen sind, worunter die nicht (rechtzeitige) Pflichterfüllung der Lieferanten von Legro zu verstehen ist.

4.8 Der Käufer ist verpflichtet, alle Produkte in Empfang zu nehmen. Bei Nichtabnahme der Produkte zu dem dem Käufer mitgeteilten Datum aus welchen Gründen auch immer hat Legro das Recht, die Produkte zu verkaufen bzw. verkaufen zu lassen und einen möglichen Verlust vom Käufer ersetzt zu verlangen bzw. die Produkte auf Rechnung und auf Risiko des Käufers irgendwo zu lagern oder lagern zu lassen.

4.9 In den Zusammenhang mit der von Legro zu berücksichtigenden Sorgfalt passt es, dass, wenn in dem Betrieb des Käufers ansteckende Krankheiten, die für Legro oder für andere Abnehmer schädlich sein können, konstatiert oder vermutet werden, Legro berechtigt ist, die Lieferung einzustellen.

5. Bezahlung
5.1 Zahlung müssen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in der vereinbarten Valuta auf ein von Legro anzugebendes Bankkonto ohne jeglichen Abzug oder Verrechnung erfolgen, es sei denn, dass etwas anders vereinbart worden ist.

5.2 Als Zahlungsdatum gilt das Valutadatum, an welchem Legro die Zahlung erhält. Bei Zahlung per Bank gilt als Datum der Bezahlung der Tag der Kreditierung des Bankkontos von Legro.

5.3 Wenn nicht in Euros angeboten oder in Rechnung gebracht wird, hat Legro das Recht, um Kursunterschiede an den Käufer weiterzugeben.

5.4 Wenn ein Auftrag in Teilen ausgeführt wird, hat Legro das Recht, für die Teillieferungen Bezahlung zu verlangen, bevor weitere Teillieferungen ausgeführt werden.

5.5 Bei Überschreitung der Zahlungsfristen ist der Käufer von Rechts wegen in Verzug und hat Legro das Recht, um ab dem Fälligkeitsdatum die gesetzlichen Zinsen für Handelsgeschäfte in Rechnung zu bringen, während gleichzeitig alle mit der Geltendmachung der Forderung anfallenden Kosten zu Lasten des Käufers gehen, sowohl die gerichtlichen wie die außergerichtlichen, wobei die letztere mit mindesten 15 % der Forderung in Rechnung gebracht werden.

5.6 Jede Zahlung des Käufers reicht primär zur Erfüllung der Zinsen, die er Legro schuldet wie auch der von Legro gemachten Kosten, wozu Inkassokosten und außerdem die fälligen Rechnungen zählen, die am längsten offenstehen, auch wenn der Käufer selbst angegeben hat, dass die Erfüllung sich auf ein späteres Rechnungsdatum bezieht.

5.7 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Käufers ist Legro befugt, jede weitere Lieferung an den Käufer aufzuschieben, bis alle Rechnungen zuzüglich Kosten und Zinsen bezahlt sind. Im Falle von Schaden, Weigerung der Abnahme oder anderen möglichen Fälle der Meinungsverschiedenheit bleibt der Käufer zur Bezahlung der Rechnung verpflichtet.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Das Eigentum der von Legro gelieferten Produkte geht nicht eher auf den Käufer über als nach der vollständigen Bezahlung aller von Legro in Rechnung gebrachten Beträge mit eventuellen Zinsen, Bussen und Kosten wie auch aller Forderungen wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen des Käufers aus diesem Vertrag oder anderer Verträge.

6.2 Wenn sich Legro nicht auf ihren Eigentumsvorbehalt berufen kann aufgrund von Vermischung, Verformung oder Verbindung ihrer
Produkte mit anderen, ist der Käufer verpflichtet, die Sachen, mit denen die Produkte von Legro verarbeitet sind, Legro zu verpfänden.

6.3 Legro ist berechtigt, die verkauften Produkte unverzüglich zurückzunehmen, wenn der Käufer es in irgendeiner Art und Weise nachlässt,
seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. In dem Fall ist der Käufer verpflichtet, Legro zu diesem Zweck auf seinem Terrain und in seinen Gebäuden Zugang zu gewähren.

6.4 Der Käufer muss die Produkte, auf mit einem Eigentumsvorbehalt belastet, von anderen Produkten gesondert lagern, um in der Lage zu sein, die Produkte von Legro von anderen unterscheiden zu können.

6.5 Solange die gelieferten Produkten mit einem Eigentumsvorbehalt belastet sind, darf der Käufer diese außerhalb seiner normalen Geschäftsführung nicht veräußern, belasten, verpfänden oder irgendwie anders in den Machtbereich von Dritten bringen. Es ist dem Käufer jedoch nicht erlaubt, die Produkte im Zusammenhang mit seiner normalen Geschäftsführung in dem Moment zu veräußern, dass er die Zwangsverwaltung beantragt hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet worden ist.

7. Ausführung von Dritten
7.1 Legro ist, ohne dass dafür die Zustimmung des Käufers notwendig ist, berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen, um ihre Verpflichtungen entsprechend dieses Vertrages erfüllen zu können.

8. Reklamationen
8.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte bei Lieferung auf sichtbare und /oder direkt wahrnehmbare Mängel zu untersuchen. Durch die Nichterfüllung dieser Kontrollverpflichtung verliert der Käufer alle eventuellen Ansprüche auf Legro.

8.2 Mängelrügen bzgl. der gelieferten Produkte müssen schriftlich erhoben werden, und zwar sofort, das heißt 24 Stunden nach der Lieferung bei Strafe des Verfalls aller Rechte. Mängel, die erst in einem späteren Stadium entdeckt werden konnten (nicht sichtbare Mängel), müssen sofort nach deren Entdeckung Legro gegenüber bekannt gemacht werden. Die Mängelrüge muss eine Beschreibung des Mangels enthalten und Legro muss auf ein erstes Verlangen hin die Gelegenheit gegeben werden, den Mangel zu untersuchen.

8.3 Der Käufer muss seine Zustimmung geben, dass Legro eine Inspektion der beteiligten Produkte von einem Sachverständigen oder einer unabhängigen Aufsichtsbehörde stattfinden lässt, auch um festzustellen, dass die von Legro gelieferten und vom Käufer bemängelten Produkten dieselben sind. Bei einer Erklärung des Sachverständigen, dass die Reklamation begründeten ist, gehen die Kosten der Inspektion zu Lasten von Legro. Bei einer Erklärung, dass die Reklamation unbegründet ist, gehen die Kosten zu Lasten des Käufers. Das Urteil des Sachverständigen ist nicht bindend, es sei denn, dass beide Parteien etwas anderes schriftlich vereinbart haben.

8.4 Mängelrügen können nur dann über Produkte erhoben werden, die sich noch im Besitz des Käufers und sich in dem Zustand befinden, in welchem sie geliefert worden sind.

8.5 Mängelrügen mit Bezug auf einen Teil des Gelieferten können dem Käufer keinen Anlass zu einer Beanstandung der gesamten Lieferung geben.

8.6 Wenn der Käufer rechtzeitig bei Legro seine Mängelrüge angemeldet hat und diese die Mängelrüge anerkannt hat, dann ist Legro nach ausschließlich ihrer Wahl zur (teilweisen) ersatzweise Lieferung oder Rückerstattung eines entsprechenden Teils des Kaufpreises verpflichtet.

8.7 Durch das Erheben der Mängelrüge wird die Zahlungspflicht des Käufers nicht aufgeschoben, es sei denn, dass sich Legro mit einem solchen Aufschub ausdrücklich einverstanden erklärt hat.

8.8 Ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung von Legro sind Rücksendungen niemals erlaubt.

9. Haftung
9.1 Im Falle einer zurechenbaren Schlechterfüllung des Vertrages ist die Haftung von Legro zu allen Zeiten auf den maximalen Betrag begrenzt, der dem Nettorechnungswert der gelieferten Produkte entspricht oder dem Teil des Nettorechnungswertes, der mit Bezug auf die Forderung auf Schadensersatz direkt oder indirekt in Verbindung steht.

9.2 Vorbehaltlich der gesetzlichen Haftung aufgrund der zwingender gesetzlicher Bestimmungen und vorbehaltlich des Falles der Absicht oder des Vorsatzes ist jegliche Haftung von Legro für jegliche andere Form von Schaden ausgeschlossen, wozu jeder direkte oder indirekte Schaden, Folgeschaden, Schaden aufgrund von entgangenen Gewinns oder Schaden wegen des Ausbleibens der gewünschten Zuchtresultate und Schaden verursacht durch eventuelle Ansteckung mit Bakterien oder Viruskrankheiten und Verunreinigungen, Bekämpfungsmitteln, Wachstums – und keimhindernde Stoffe wie auch durch andere möglichen Angriffe zählt.

9.3 Wegen der natürlichen Art der Produkte können sich Qualitätsunterschiede ergeben. Legro setzt sich dafür ein, diese Qualitätsunterschiede so viel wie möglich zu eliminieren und zu vermeiden, aber kann für diese Unterschiede und die möglichen Folgen davon nicht haftbar gemacht werden.

9.4 Der Käufer stellt Legro frei von Forderungen von Dritten zum Ersatz von Schäden, wofür Legro aufgrund dieser Bedingungen nicht haftbar ist.

9.5 Alle von Legro ausbedungenen Beschränkungen der Haftbarkeit und Freistellungen gelten auch für die ihr unterstellten Personen und die von ihr eingeschalteten Hilfspersonen.

9.6 Im Falle eines Schadens ist der Käufer als sorgfältiger Schuldner verpflichtet, für den Erhalt der Produkte zu sorgen und den Schaden so begrenzt wie möglich zu halten, um weitere Verschlechterungen der Produkte zu vermeiden. 9.7 Die Forderung des Käufers auf Schadensersatz gegen Legro verjährt innerhalb eines Jahres, nachdem der Käufer sachbezogen protestiert hat.

10. Höhere Gewalt
10.1 Im Falle Höherer Gewalt hat Legro das Recht, um wahlweise ohne richterliche Entscheidung und ohne zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet zu sein, bei jeder schriftlichen Bekanntgabe entweder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder die Erfüllung dieses Vertrages bis zu dem Moment aufzuschieben, dass die Höhere Gewalt ein Ende gefunden hat.

10.2 Unter Höherer Gewalt wird in jedem Falle die verspätete Lieferung von Materialien, Transportmöglichkeiten, Brand, mechanische und andere Betriebsstörungen, Störungen bei der Lieferung von Energie, behördliche Maßnahmen, worunter in jedem Fall Ein – und Ausfuhrbehinderungen und/oder Handelsverbote, internationale Konflikte, Kontingentierungen wie auch Nichtleistung von Lieferanten und/oder von Legro eingeschaltete Dritte verstanden, wodurch Legro ihre Verpflichtungen gegenüber dem Käufer nicht (mehr) nachkommen kann.

10.3 Wenn Legro teilweise ihren Verpflichtungen zum Zeitpunkt des Eintritts der Höheren Gewalt erfüllt hat, ist Legro berechtigt, die gelieferten Produkte gesondert und zwischenzeitlich zu fakturieren und ist der Käufer verpflichtet, diese Rechnungen zu bezahlen, als wenn es einen gesonderten Vertrag betreffen würde.

11. Aufschub und Auflösung
11.1 Wenn der Käufer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß seine Verpflichtungen erfüllt, die sich für ihn aus dem Vertrag ergeben oder wenn dies begründet zu befürchten ist, besteht wie auch im Falle der Insolvenz oder der Zwangsverwaltung auf Seiten des Käufers oder bei Stilllegung, Verkauf oder Liquidation seines Betriebes, ist Legro berechtigt, die Erfüllung des Vertrages unter redlicher Fristsetzung aufzuschieben oder aber den Vertrag aufzulösen, ohne dass Legro zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet ist.

11.2 Die Forderung von Legro in Bezug auf den bereits ausgeführten Teil des Vertrages wie auch der sich aus dem Aufschub oder der Auflösung ergebenden Schaden, entgangene Gewinn ist dabei mit einbegriffen, ist sofort fällig.

12. Anwendbares Recht/ Zuständiges Gericht
12.1 Auf alle von Legro geschlossenen Verträge ist ausschließlich Niederländisches Recht anwendbar mit Ausschluss des CISG.

12.2 Alle Streitfälle werden ausschließlich von dem Gericht entschieden, innerhalb dessen Zuständigkeitsgebiet die Niederlassung von Legro liegt. Legro behält sich jedoch das Recht vor, ein anderes zuständiges Gericht anzurufen oder den Streitfall einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

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